AGMB

Allgemeine Mietbedingungen der CNH Industrial Sales and Services GmbH

I. Vertragsgegenstand, Geltungsbereich
1. Der Geltungsbereich für die Allgemeinen Mietbedingungen (im Folgenden „Mietbedingungen“) umfasst alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen der CNH Industrial Sales and Services GmbH (im Folgenden „Vermieterin“) und alle mit diesen Vermietungen im Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen den Mietvertragsparteien.

2. Die Vermieterin überlässt dem Mieter den in der vorstehenden Auftragsbestätigung vereinbarten Mietgegenstand zu den nachfolgenden Bedingungen.

3. Der Verweis auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen Mietbedingungen hat nur klarstellende Bedeutung. Es gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, auch ohne einen Verweis, insofern sie in diesen Mietbedingungen nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden.


II. Vertragsschluss
Ein Mietvertrag kommt zwischen den Parteien durch Absprache zwischen dem Mieter und der Vermieterin zustande. In der Auftragsbestätigung sind Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistungen zwischen den Parteien geregelt. Angebote seitens der Vermieterin stellen lediglich Aufforderungen an den Mieter dar, ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages abzugeben.

III. Mietgegenstand, Übergabe des Fahrzeuges
1. Die Vermieterin übergibt den Mietgegenstand mit Werkzeug ausgerüstet in betriebsbereitem und verkehrssicherem Zustand an den Mieter. Bei Übergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt, in dem der Mieter den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges sowie die Vollständigkeit der ihm überlassenen Fahrzeugdokumente und der Bordausrüstung bestätigt. Das Übergabeprotokoll ist von beiden Parteien zu unterzeichnen.

2. Für die bauseitigen Voraussetzungen für An- und Abtransport, Montage und Inbetriebnahme des Fahrzeugs einschließlich ggf. erforderlicher Fundamente ist der Mieter verantwortlich. Das Risiko der Standsicherheit trägt ebenfalls der Mieter.

3. Sofern der Mieter den Mietgegenstand nicht persönlich übernimmt, hat er die mit der Übernahme des Fahrzeuges beauftragten Personen zur Abgabe der für den Abschluss und die Abwicklung des Vertrages erforderlichen Erklärungen, einschließlich der bindenden Zustandserklärung durch Unterzeichnen des Übergabeprotokolls, zu bevollmächtigen. Der Mieter hat sicherzustellen, dass sich der zur Übernahme Beauftragte gegenüber der Vermieterin anhand seines Personalausweises. ausweist und eine für den Mietgegenstand in Deutschland gültige Fahrerlaubnis vorweist. Erfolgt keine Vorlage der Dokumente, ist die Vermieterin berechtigt, die Übergabe bis zur Vorlage zu verweigern.

4. Ist der Mieter bereits in Besitz des Fahrzeuges, gilt der bei erstmaliger Übergabe des Fahrzeuges protokollierte Zustand des desselben.

5. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen zum in der Auftragsbestätigung gemieteten Mietgegenstand funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, sofern nichts ausdrücklich Anderweitiges mit dem Mieter vereinbart ist.

IV. Benutzungsrecht; Pflichten des Mieters
1. Benutzungsrecht
Soweit zwischen den Parteien vereinbart, ist der Mieter berechtigt, den Mietgegenstand im Rahmen seines üblichen Geschäftsgangs an Dritte zu vermieten. Der Mieter hat in diesem Fall der Vermieterin Firma bzw. Name, Adresse sowie Standort des Fahrzeuges unverzüglich in Textform (z.B. per E-Mail) mitzuteilen. Darüber hinaus ist der Mieter nur nach schriftlicher Zustimmung seitens der Vermieterin berechtigt, den Gebrauch des Fahrzeuges einem Dritten zu überlassen.
Der Mieter ist nicht berechtigt den Mietgegenstand zu anderen Zwecken, als den Vereinbarten, zu benutzen. Der Mieter ist insbesondere nicht berechtigt den Mietgegenstand zu motorsportlichen Ereignissen einzusetzen. Der Transport von gefährlichen Stoffen im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) und des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin erlaubt.
Alle weiteren von der Gefahrgutverordnung erfassten Transporte sind nicht gestattet. 
Der Mieter ist nur berechtigt den Mietgegenstand in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz zu nutzen und nur soweit dies von der jeweiligen Versicherung des Mieters abgedeckt ist. Jegliche darüber hinaus gehende Nutzung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.

2. Fahr- und Bedienpersonal
Der Mieter ist dafür verantwortlich und hat sicherzustellen, dass der Mietgegenstand ausschließlich von Personen bedient wird, die die für den Mietgegenstand erforderlichen Fahrerlaubnisse besitzen und die gesetzlichen Vorschriften einhalten.

3. Wartungen; Reparaturen
Wartungen und Reparaturen sind vom Mieter ausschließlich in autorisierten Vertragswerkstätten der Vermieterin auszuführen.
Der Mieter ist verpflichtet in den genannten Zeitabständen bzw. regelmäßig folgende Wartungen durchzuführen:

  • tägliche Ölkontrolle
  • tägliches Abschmieren der Maschine
  • tägliche Kontrolle des Luftfilters und Kühlers.

Notwendige Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten, etwaige Reparaturen und technische Änderungen erfolgen ausschließlich durch die Vermieterin.

4. Unfall, Diebstahl und Verlust
Im Falle eines Unfalls, Diebstahls oder Verlustes ist der Mieter, ohne Rücksicht auf die Schuldfrage, verpflichtet, eine polizeiliche Aufnahme zu veranlassen. Er hat der Vermieterin den Unfall, Diebstahl oder Verlust unverzüglich an die im Vertrag genannten Kontaktdaten der Vermieterin inklusive Lichtbilder mitzuteilen.

5. Beschlagnahme
Im Falle einer Sicherstellung, Beschlagnahme oder Pfändung des Miet-gegenstandes hat der Mieter auf das Eigentumsrecht der Vermieterin hinzuweisen sowie die Vermieterin über die Maßnahme unverzüglich schriftlich zu informieren.

6. Digitaler Tachograph
Sofern der Mietgegenstand mit einem digitalen Tachographen ausgestattet ist, wird der Mieter auf die ihm obliegenden Unternehmer und Fahrerpflichten beim Einsatz eines Fahrzeuges mit digitalem Tachographen hingewiesen. Der Mieter hat die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen sicherzustellen und insbesondere für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des digitalen Tachographen und der Fahrerkarte durch den Fahrer sowie für die fristgerechte Sicherung und Speicherung der erfassten Daten zu sorgen.

7. Telematik
Sofern der Mietgegenstand mit einem System zur Erfassung von Telematik-Daten ausgestattet ist und diese Daten erhoben werden, erhebt, verarbeitet und nutzt die Vermieterin für die Erbringung von Telematik-Leistungen personenbezogene Daten des Mieters im Auftrag.
Der Mieter stellt sicher, dass die entsprechenden vertraglichen Regelungen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten vorliegen.

8. Mauterfassungsgerät (On-Board-Unit)
Ist der Mietgegenstand mit einem Mauterfassungsgerät (On-Board-Unit) ausgestattet, ist der Mieter für die korrekte Einstellung verantwortlich. Während der Nutzungsdauer hat der Mieter dieses stets in betriebsbereitem und funktionstüchtigem Zustand zu halten und ist nicht berechtigt, Änderungen daran vorzunehmen. Jegliche Funktionsstörung bzw. Ausfall des Gerätes ist der Vermieterin unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

9. Kraftstoff
Der Mietgegenstand muss mit den dafür geeigneten Kraftstoffen betankt werden. Die Betankung mit hierfür ungeeigneten Kraftstoffen (z.B. Rapsöl und Heizöl) ist unzulässig, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Beimischung zum normalen Kraftstoff erfolgt.

V. Miete
1. Der Mieter zahlt die in der Auftragsbestätigung festgelegte Miete zzgl. der jeweils gültigen USt. an die Vermieterin.

2. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung wöchentlich. Der Betrag ist bei wöchentlicher Abrechnung direkt mit erfolgter Abrechnung fällig. Soweit eine monatliche Abrechnung vereinbart ist, ist der Betrag jeweils zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den laufenden Monat fällig. Der Abrechnungszeitraum beginnt mit Beginn der Mietzeit. Die erste Rate ist bei Beginn der Miete zu entrichten. Fällt der Beginn des Abrechnungszeitraumes nicht auf den Beginn eines Monats, ist die erste Rate anteilig zu berechnen.

3. Zur Aufrechnung ist der Mieter lediglich mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder solchen Gegenforderungen berechtigt, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

VI. Kaution
Die Vermieterin kann die Überlassung des Fahrzeuges von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen. Ist dies der Fall, hat der Mieter die vereinbarte Sicherheit vor Übernahme des Fahrzeuges an die Vermieterin zu zahlen. Die Vermieterin ist berechtigt die Sicherheit bei Vertragsende solange zurückzubehalten, bis etwaige Ansprüche der Vermieterin gegen den Mieter vollständig ausgeglichen sind. Die Vermieterin ist berechtigt mit eigenen Ansprüchen gegen den Anspruch des Mieters auf Rückgewähr der Sicherheit aufzurechnen.

VII. Zulassung; Versicherung; Betriebskosten; Steuern; Gebühren
1. Zulassung und Versicherung auf den Mieter
Die Zulassung des Fahrzeuges erfolgt für die Dauer der Nutzung auf den Mieter. Dieser hat alle dadurch entstehenden Pflichten zu tragen. Der Mieter hat eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 100 Mio. sowie eine Vollkaskoversicherung mit einem maximalen Selbstbehalt von EUR 2.500,00 auf seinen Namen und seine Kosten abzuschließen und der Vermieterin spätestens bei Übergabe des Fahrzeuges einen unterzeichneten Sicherungsschein seiner Versicherungsgesellschaft zu übergeben. Erfolgt keine Vorlage eines unterzeichneten Sicherungsscheins, ist die Vermieterin berechtigt, die Übergabe des Fahrzeugs bis zu dessen Vorlage zu verweigern bzw. den Mietgegenstand heraus zu verlangen. Soweit für die Nutzung des Fahrzeuges weitere Versicherungen erforderlich oder vom Mieter gewünscht sind, hat der Mieter diese auf eigene Kosten abzuschließen. Bei einer Zulassung durch den Mieter mit grünem Kennzeichen hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand stets mit einem ausreichenden Anhängerzuschlag versteuert wird. Für den Fall, dass der Mieter diese Pflicht versäumt und der Vermieterin dadurch zusätzliche Kosten entstehen, hat der Mieter der Vermieterin diese Kosten zu erstatten.

2. Genehmigungen
Soweit der Betrieb des Mietgegenstandes einer behördlichen Genehmigung bedarf, hat der Mieter diese auf eigene Kosten einzuholen. Sofern der Mietgegenstand zur Personenbeförderung dient, weist die Vermieterin den Mieter darauf hin, dass die Vermieterin keine Genehmigung für Fahrten gemäß §§ 42, 43, 48 und 49 PBefG für den Mietgegenstand hat. Der Mieter verpflichtet sich deshalb, den Mietgegenstand in eine eigene Genehmigung eintragen zu lassen oder eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

3. Betriebskosten; Gebühren; Steuern
a. Betriebskosten
Der Mieter hat alle mit dem laufenden Betrieb des Fahrzeuges verbundenen Kosten, wie z.B. Kosten für Kraftstoff, Ad-Blue oder Schmiermittel, zu tragen.
b. Gebühren; Bußgelder; Steuern
Der Mieter hat alle mit der Nutzung des Fahrzeuges zusammenhängenden Gebühren -insbesondere Autobahn-, Straßennutzungs- und Mautgebühren, GEZ-Gebühren, Untersuchungen gemäß § 29 StVZO- sowie alle Steuern, öffentlichen Abgaben und Bußgelder zu tragen.

4. Registrierung des Fahrzeuges bei der Toll Collect GmbH
a. Erfolgt eine Registrierung des Fahrzeugs bei der Toll Collect GmbH durch die Vermieterin, ist der Mieter verpflichtet, der Vermieterin die von der Toll Collect GmbH berechneten Gebühren und Strafzahlungen zu erstatten.
b. Die Vermieterin ist berechtigt, von dem Mieter eine Vorauszahlung für die voraussichtlich anfallenden Mautzahlungen zu verlangen. In diesem Fall wird die Vermieterin die Vorauszahlung mit den während der Nutzungsdauer anfallenden Mautkosten sowie etwaigen Gebühren und Strafzahlungen verrechnen. Ergibt sich bei Nutzungsende ein Saldo zugunsten des Mieters, wird ihm die Vermieterin diesen Betrag auszahlen. Die Vermieterin ist jedoch berechtigt, gegen diesen Anspruch mit eigenen Ansprüchen aufzurechnen. VIII. Anzeige von Mängeln und Mängelansprüche
1. Der Mieter hat der Vermieterin während der Mietzeit auftretende Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen und anzuzeigen.
2. Sofern der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs keine Mängel rügt, sind Ansprüche des Mieters hinsichtlich offensichtlicher Mängel ausgeschlossen.

IX. Haftung
1. Haftung der Vermieterin
a. Der Mieter übernimmt den Mietgegenstand wie vor Inbetriebnahme besichtigt und in dem Zustand, wie er im Übergabeprotokoll festgehalten ist.
b. Die Vermieterin haftet für Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die Vermieterin nur bei der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter vertrauen darf, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Eine Haftung der Vermieterin für darüber hinaus entstandene Schäden ist ausgeschlossen.
c. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass er den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann. Die Vermieterin übernimmt hierfür keine Haftung.

2. Haftung des Mieters
a. Der Mieter haftet für sämtliche von ihm verschuldete Schäden oder Verlust. Von der Haftung sind auch Folgeschäden wie z.B. Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten umfasst.
b. Der Mieter stellt den Vermieter auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die durch die Nutzung des Mietgegenstandes entstehen und hat der Vermieterin die zur Abwendung dieser Ansprüche erforderlichen Kosten zu erstatten.
c. Die Haftung des Mieters ist für Schäden am Mietgegenstand, die aus einer einfach fahrlässigen Schadensverursachung resultieren, auf die in den nachfolgenden zwei Kategorien genannten Beträge je Einzelschaden (Selbstbeteiligung) beschränkt:
Kategorie 1 (Compact Equipment): Haftungsbeschränkung des Mieters auf Euro 2.500,00 Selbstbeteiligung Kategorie 2 (Heavy Line): Haftungsbeschränkung des Mieters auf Euro 4.000,00 Selbstbeteiligung Die für den jeweiligen Mietgegenstand geltende Haftungsbeschränkung (Selbstbeteiligung) für einfach fahrlässige Schadensverursachungen wird dem Mieter von der Vermieterin in der Auftragsbestätigung mitgeteilt. Die Haftungsbeschränkung des Mieters nach den vorgenannten Kategorien für einfach fahrlässige Schadensverursachungen (Selbstbeteiligung) verdoppelt sich im Falle des Einsatzes des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen, insbesondere bei Abbrucharbeiten. Bei Abbrucharbeiten verdoppelt sich die Selbstbeteiligung bei Versicherungsschäden.
d. Soweit der Mieter oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben, haftet der Mieter unbeschränkt. Wenn der Schaden am Mietgegenstand durch den Mieter oder dessen Repräsentanten grob fahrlässig herbeigeführt wurde, bemisst sich die Haftung des Mieters nach der Schwere des Verschuldens. Hiermit wird ausdrücklich klargestellt, dass die Haftung des Mieters bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensverursachung nicht
auf die in Ziffer IX. 2. Buchstabe c) genannten Beträge (Selbstbeteiligungen) beschränkt ist.
e. Sofern der Mieter seine Mitwirkungs-, Aufklärungs- und/oder Schadensminderungsobliegenheiten bei einem Diebstahl oder einer Beschädigung des Mietgegenstands verletzt gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen des Mieters bei einfacher Fahrlässigkeit (Selbstbeteiligung) bzw. bei grober Fahrlässigkeit (Haftung nach der Schwere seines Verschuldens) nicht. Soweit die Verletzung der Obliegenheit für den Eintritt oder die Feststellung des Schadens nicht ursächlich ist, gilt – mit Ausnahme von arglistigem Handeln des Mieters – der Ausschluss nicht.
f. Bei einer durch den Mieter nach den vorstehenden Bestimmungen zu tragenden Selbstbeteiligung wird Folgendes geregelt: Sofern die Vermieterin aufgrund der Vertragsmodalitäten eines jeweils bestehenden Versicherungsvertrages einen Anteil des Schadens zu tragen haben, welcher der Höhe nach niedriger ist als die vom Mieter nach obiger Regelung zu zahlende Selbstbeteiligung, so reduziert sich die vom Mieter zu leistende Selbstbeteiligung im konkreten Schadensfall auf den seitens der Vermieterin zu tragenden Schadensanteil.
g. Die Vermieterin kann einen beschädigten Mietgegenstand nach eigener Wahl entweder auf eigene Kosten Instandsetzen lassen oder den Schaden dem jeweiligen Versicherer der Vermieterin zur Schadensregulierung melden.
h. Wird ein Mietgegenstand durch Vereinbarung mit dem Mieter in Schrift- oder Textform nicht in die seitens der Vermieterin abgeschlossene Versicherung einbezogen oder besitzt der jeweilige Mietgegenstand einen Neuwert von unter Euro 2.500 ist der Mieter verpflichtet, diesen Mietgegenstand auf eigene Kosten zugunsten der Vermieterin als Begünstigte des Versicherungsvertrages für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden (Feuer, Diebstahl, Verlust und Beschädigung) zu versichern (nachfolgend:
„Selbstversicherung“). Entspricht der Mieter dieser Verpflichtung nicht, sind der Vermieterin durch den Mieter sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden zu erstatten. Besteht nach dem vorstehenden Absatz eine Verpflichtung des Mieters zur Selbstversicherung, wird klarstellend darauf verwiesen, dass der Mieter – unbeschadet des Bestehens einer von ihm abgeschlossenen Versicherung – für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand im Verhältnis zur
Vermieterin voll haftet. Die Haftungsbeschränkungen für einfache bzw. grobe Fahrlässigkeit gemäß Ziffer IX 2. greifen dann nicht ein.
i. Grundsätzlich nicht versichert ist das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes. Es besteht nur ein Haftpflichtschutz, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Es besteht insbesondere kein Haftpflichtschutz bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt. Der Mieter hat für die Fälle, in welchen für den Mietgegenstand kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht, auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden Risiken abzuschließen. Sofern der Mieter diese Verpflichtung nicht erfüllt, haftet er der Vermieterin gegenüber für sämtliche Schäden am Mietgegenstand. Bei einer selbstfahrenden, luftbereiften Arbeitsmaschine (z. B. Mobilbagger, Radlader), deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt, ist die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nur zulässig, falls der Mietgegenstand mit einem amtlichen Kennzeichen versehen ist.
j. Der Mieter tritt vorsorglich etwaige Ansprüche gegen die Sachversicherung hinsichtlich des Mietgegenstandes an die Vermieterin ab. Ferner tritt der Mieter seine Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung hinsichtlich des Mietgegenstandes an die Vermieterin ab. Die Vermieterin nimmt die vorgenannten Abtretungen bereits jetzt an.
k. Sämtliche von der Vermieterin abgeschlossenen Versicherungen gelten ausschließlich für Einsätze des Mietgegenstandes in der Bundesrepublik Deutschland.
l. Für Schäden an Zubehörteilen, die über 2.500 Euro liegen, haftet der Mieter der Vermieterin gegenüber, soweit dies gesetzlich zulässig ist. X. Vertragsdauer; Kündigungsrecht
1. Die Miete beginnt mit der Übergabe des Fahrzeuges an den Mieter oder –sofern der Mieter bereits in Besitz des Fahrzeugs ist- mit dem in der Auftragsbestätigung festgelegten Datum des Mietbeginns und endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.
2. Jede Partei kann diesen Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Als wichtiger Grund, der die Vermieterin zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, gilt insbesondere und nicht abschließend, 
a. wenn der Mieter, sofern monatliche Abrechnung vereinbart wurde, mit mindestens einer Monatsrate oder einem Betrag in der Höhe von mindestens einer Monatsrate in Verzug ist;
b. wenn der Mieter eine vereinbarte Sicherheit nicht leistet oder der Vermieterin keinen unterzeichneten Sicherungsschein seiner Versicherung übergibt;
c. wenn der Mieter den Mietgegenstand in vertragswidriger Weise gebraucht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder den Mietgegenstand durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet;
d. der Antrag des Mieters auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder eines vergleichbaren Verfahrens nach ausländischem Recht oder der Antrag eines Dritten auf Eröffnung eines solchen Verfahrens, sofern der Antrag offensichtlich nicht unbegründet ist und nicht innerhalb von vier Wochen seit Antragstellung abgewiesen oder zurückgenommen wird;
e. der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters oder eines vergleichbaren Verfahrens nach ausländischem Recht oder die Ablehnung mangels Masse.
3. Im Fall einer Kündigung dieses Vertrages ist der Mieter zur unverzüglichen Rückgabe des Fahrzeugs an die Vermieterin verpflichtet.
4. Ein Anspruch auf Ersatz des dem Mieter durch die Kündigung entstandenen Schadens besteht nicht.

XI. Rückgabe
1. Unbeschadet weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen hat der Mieter mit Beendigung der Nutzung den Mietgegenstand zusammen mit allen Fahrzeugpapieren sowie sämtlichen Fahrzeugschlüsseln und Code-Karten auf eigene Kosten und Gefahr an dem von der Vermieterin benannten Ort zurückzugeben. Soweit von der Vermieterin nicht anders schriftlich bestimmt, gilt als Rückgabeort der Sitz der Vermieterin. Bei Rückgabe wird durch die Vermieterin oder einen von der Vermieterin beauftragten Dritten ein Rückgabeprotokoll, das von beiden Parteien unterzeichnet wird, erstellt. Der Mieter hat sicherzustellen, dass eine von ihm entsprechend bevollmächtigte Person, die auch zu einer Erklärung über die Unfallfreiheit des Fahrzeuges berechtigt ist, bei Rückgabe anwesend ist.

2. Weicht der bei Rückgabe protokollierte Zustand des Fahrzeugs von dem im Übergabeprotokoll festgehaltenen Zustand ab und ist der Mietgegenstand dadurch im Wert gemindert, behält sich die Vermieterin das Recht vor, Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt nicht für Abnutzungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt wurden. Die Bewertung, ob eine durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführte Abnutzung oder eine Beschädigung vorliegt, erfolgt auf Grundlage der Verwendung des Gegenstands und Bewertung der Vermieterin. Fehlende Gegenstände, wie z.B. Warndreieck, Verbandskasten, Werkzeug, oder fehlende Fahrzeugdokumente, kann die Vermieterin ersetzen und die Kosten der Ersatzbeschaffung dem Mieter in Rechnung stellen. Weicht der Inhalt des Kraftstoff- und/ oder des Ad-Blue-Tanks von dem bei Übergabe vorhandenen Tankinhaltes ab, ist die Vermieterin berechtigt, dem Mieter die Betankung zu den am Tag der Rückgabe geltenden Kraftstoff bzw. Ad-Blue Preisen zu berechnen.

3. Der Mieter hat vor Rückgabe des Fahrzeuges Einrichtungen, die er an dem Mietgegenstand gemacht hat, auf eigene Kosten zu entfernen sowie den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Nach Ablauf der Nutzung stehen dem Mieter keine Ansprüche wegen Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Einrichtungen zu. Die Vermieterin ist jedoch berechtigt, die Wegnahme der Einrichtungen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder die fachmännische Beseitigung der Mängel, die sich durch die Wegnahme der Einrichtungen ergeben, vorzunehmen. Der Mieter hat der Vermieterin diese Kosten sowie einen etwaigen Minderwert des Fahrzeuges zu erstatten.

4. Erfolgt die Rückgabe des Fahrzeuges nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ist die Vermieterin berechtigt, für die vom Mieter verschuldete Dauer der Vorenthaltung des Fahrzeuges als Entschädigung die übliche Mietpauschale für einen vergleichbaren Mietgegenstand pro Tag zu verlangen, es sei denn der Mieter weist nach, dass die Vermieterin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 

XII. Erfüllungsort; Gerichtsstand; anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Ansprüche ist der Sitz der Vermieterin.

2. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz der Vermieterin ausschließlicher – auch internationaler– Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Die Vermieterin ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters zu erheben.

3. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 –CISG.

XIII. Allgemeine Bestimmungen
1. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters an dem Mietgegenstand, den Fahrzeugschlüsseln, Code-Karten oder Fahrzeugpapieren ist ausgeschlossen. Der Mieter kann gegen die Ansprüche der Vermieterin nur dann mit eigenen Ansprüchen aufrechnen, wenn die Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2. Diese Mietbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Mietbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Vermieterin ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt habt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn die Vermieterin in Kenntnis der Allgemeinen Mietbedingungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung an diesen vorbehaltlos ausführt. 3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Mieters in Bezug auf den Vertrag (z.B.: Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schriftoder Textform (z. B.: Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

4. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht, sofern das dispositive Recht über keine lückenfüllende Norm verfügt. Dies gilt auch, wenn dieser Vertrag eine Regelungslücke aufweist.

5. Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrages und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich geändert werden.

XIV. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Die Vermieterin wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.